Betreuungsvereine in der Region Aachen






Fragen und Antworten

Wer wird zum Betreuer bestellt?


Haftet der Betreuer dem Betreuten gegenüber?

Vom Betreuer wird erwartet, dass er seine Aufgaben mit der gleichen Sorgfalt ausübt, die er für die Bewältigung des eigenen Lebensalltags anwendet.
Grundsätzlich haftet der Betreuer gegenüber dem Betreuten für Schäden, die aus der schuldhaften Pflichtverletzung bei der Amtsführung entstehen. Nach dem Gesetz haftet ein Betreuer aber nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft. Nach dem Betreuungsrecht müssen die Kosten der Versicherungen vom Betreuten (bei vorhandenem Vermögen) oder von der Justizkasse getragen werden.
Wer als Mitglied oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereines der freien Wohlfahrtspflege eine Betreuung übernommen hat, ist über den jeweiligen Verband versichert.


Werden die Aufwendungen des Betreuers erstattet?

Entstehen dem Betreuer bei der Führung der Betreuung notwendige Ausgaben, werden diese ersetzt. Das sind z.B. Aufwendungen für Porto, Telefonkosten, Fahrtkosten, Versicherungskosten.
Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer jährlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 323,-- € verlangen. Belege sind in diesem Falle nicht erforderlich. Erstmalig kann die Pauschale ein Jahr nach Beginn der Betreuung beim Vormundschaftsgericht beantragt werden. Den Betrag kann der Betreuer direkt aus dem Vermögen des Betreuten entnehmen, falls dieser vermögend ist. Ist der Betreute mittellos, trägt die Justizkasse die Kosten.

Wann endet eine Betreuung?

Eine Betreuung endet meist mit der Aufhebung durch das Gericht, wenn die Person keiner Betreuung mehr bedarf.
Stirbt der Betreute, endet die Betreuung mit dem Zeitpunkt des Todes. Es ist nicht mehr Aufgabe des Betreuers, die Bestattung auszurichten, das Erbe zu regeln oder die Wohnung aufzulösen. Dies sind Aufgaben der Angehörigen. Sind keine Angehörigen vorhanden, hat der Betreuer nur die unaufschiebbaren Geschäfte weiterzuführen. Er handelt dann allerdings ohne Auftrag. Es empfiehlt sich in diesem Fall vorher Kontakt mit dem Rechtspfleger aufzunehmen, um Konflikte zu vermeiden.

Was muss bei der Vermögensverwaltung beachtet werden?

Falls die Vermögenssorge zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, so sind folgende Punkte zu beachten:
Bei der Übernahme der Betreuung ist ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Hierbei sind alle Vermögensgegenstände, Schuldverpflichtungen und Forderungen aufzuführen. Auch ist eine Übersicht der laufenden Einnahmen und Ausgaben anzufertigen.
Das Vermögensverzeichnis dienst als verbindliche Grundlage für die weitere Betreuung. Es muss sehr sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt werden. Stichtag des Verzeichnisses ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Betreuung an den Betreuer.
Einmal im Jahr muss eine Aufstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben angefertigt werden. Bei dieser sogenannten Rechnungslegung empfiehlt es sich, Kontoauszüge zu ordnen und Quittungen zuzuordnen. Wichtig ist generell, dass alle Ein- und Ausgaben nachgewiesen werden können. Für Ehegatten, Eltern und Kinder des Betreuten gelten besondere Befreiungen. Dennoch empfiehlt es sich, alle Unterlagen zu verwahren.

Autor: Rainer Schäffer